Auslands-Bafoeg

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gibt zum Thema Auslandspraktikum folgendes vor:

Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt; bei dem Besuch einer Berufsfachschule oder einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse muss zudem nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern.

Des Weiteren ist eine Förderung für Schüler möglich, die ein Jahr im Ausland verbringen wollen.

Bei Auslandsausbildungen wird der sog. Mehrbedarf (Reisekosten, Studiengebühren und – außerhalb der EU – erhöhte Lebenshaltungskosten) nach Maßgabe der Zuschlagsverordnung bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Zuschuss geleistet. Durch die erhöhten Bedarfssätze können z. T. auch Studenten, die im Inland wegen des Familieneinkommens nicht gefördert werden können, für eine Auslandsausbildung eine Teilförderung erhalten.

Bitte kläre mit dem BAföG-Amt ab, ob Dein Auslandsvorhaben gefördert werden kann.