Nicht immer sind Arbeitnehmer zur Ausübung ihres Jobs an den Standort ihres Arbeitgebers gebunden. In vielen Fällen unternehmen sie Dienstreisen, die sich nicht zwingend nur im Inland abspielen. Alternativ reisen die Beschäftigten auch ins Ausland, um dort ihre Tätigkeiten auszuüben, Seminare wahrzunehmen oder anderen Verpflichtungen im Rahmen der Arbeit nachzugehen. Dabei stellt sich Ihnen sicherlich die Frage, was eine Dienstreise eigentlich ausmacht, wer die Kosten übernimmt und was sonst zu beachten ist?
Per Definition handelt es sich bei einer Dienstreise um die Wahrnehmung eines geschäftlichen Termins, für den der Mitarbeiter eine größere Strecke zurücklegen muss. Das Ziel ist hierbei jeweils nicht in der unmittelbaren Umgebung des Standortes des Arbeitgebers angesiedelt.
Der Mitarbeiter geht bei einer Dienstreise die Verpflichtung ein, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Zusätzliche Tipps zu dem Thema finden Sie auf arbeitsrechte.de
Gegenüber der Dienstreise steht der sogenannte Dienstgang. Dieser umschreibt die Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines Mitarbeiters, der Ausübungsort ist hierbei jedoch in nächster Nähe zu finden.
Wissenswert: Bezüglich der Entfernung gibt es keine klaren Vorgaben, die möglicherweise sogar gesetzlich festgelegt sind. Die hierfür geltenden Regelungen stellt für gewöhnlich der Arbeitgeber auf. Diese sind zum Beispiel auch bei den Themen Fahrtkosten und Tagegeld wichtig. Sie werden daher häufig bereits im Arbeitsvertrag eingebracht, sofern es absehbar ist, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit auf Dienstreisen gehen muss.
Wer für die Firma ins Ausland reist, kann das Vorhaben nicht ohne eine entsprechende Vorbereitung angehen. Hierzu gehören einige Vorkehrungen, die wichtig sind. Mit dazu gehört:
Die Klärung dieser Frage ist immens wichtig für den Arbeitnehmer, da sie keiner klaren gesetzlichen Regelung unterliegt. Für gewöhnlich übernehmen Arbeitgeber jedoch bei einer Dienstreise die folgenden Kosten:
Dazu erhält der Arbeitnehmer ein sogenanntes Tagegeld, dessen Höhe nach Paragraf 2, Absatz 2 im Bundesreisekostengesetz (BRKG) geregelt ist und häufig vom Arbeitgeber pauschal berechnet wird.
Werden für die An- und Abreise öffentliche Verkehrsmittel genutzt, wird die Abrechnung für den Arbeitgeber einfach. Nutzt der Arbeitnehmer stattdessen den privaten Pkw, berechnet er stattdessen eine Kilometerpauschale, häufig in Höhe von 30 Eurocent für jeden gefahrenen Kilometer.
Der Arbeitnehmer muss dagegen ebenfalls einige der Kosten tragen. Dazu gehört zum Beispiel die Gebühr für geschäftliche Telefonate, Parkgebühren oder eine mögliche Mehrausgabe wie ein Geschäftsessen, Trinkgeld oder die Maut auf der Autobahn.
Ein weiterer Begriff, der oftmals im Rahmen der Dienstreisekosten auftaucht, ist der sogenannte Verpflegungsmehraufwand. Die hierbei anfallenden Kosten sind von der Steuer absetzbar, sofern man sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steuererklärung aufführt. Sie werden gesondert behandelt, weil die Verpflegung für den Reisenden außerhalb des Heimatlandes oftmals kostspieliger ist. Seine Höhe regelt der Gesetzgeber und kann bis zu 28 Euro betragen.
Ein weiterer Punkt, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt sein sollte, besteht in der veranschlagten Arbeitszeit. So unterhalten sich beide Parteien im Vorfeld idealerweise darüber, ob die Anreise- und Abreisezeit als Geschäftszeit oder Freizeit gehandhabt wird.
Schwierig wird es wieder, wenn der Arbeitnehmer mit dem eigenen Auto unterwegs ist. Denn dann ist es nur schwer zu kontrollieren, ob die Reisezeit vorwiegend als Arbeitszeit oder zur Freizeitgestaltung genutzt wurde.
Für die meisten Arbeitgeber werden daher grundlegend Regelungen aufgestellt, was zur Arbeitszeit gehört und was nicht. Unter die Arbeitszeit fallen zum Beispiel Meetings und Besprechungen, Geschäftsessen und Kundentermine. Ebenso können aber auch Telefongespräche als auch persönliche Gespräche mit dem Kunden zur Arbeitszeit zählen.
Sämtliche Tätigkeiten außerhalb dieser Termine werden dagegen als Freizeit oder Ruhezeiten betrachtet.