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Vermittlungsbedingungen

Vermittlungsvertrag / Allgemeine Bedingungen zur Vermittlung ausgeschriebener Stellenangebote

Der Auftraggeber beauftragt den Vermittler Interswop Auslandsaufenthalte Sprach- und Bildungsreisen GmbH (der Vermittler) mit der Vermittlung einer Praktikumsmöglichkeit / eines Stellenangebotes im Ausland, die der Vermittler auf einer seiner Websites ausgeschrieben hat.

Mit Auftragserteilung leistet der Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,-. Der Vermittler bestätigt den Auftrag (Vertragsannahme) und den Erhalt der Bearbeitungsgebühr. Geht keine Zahlung beim Vermittler ein, kommt kein Vertrag zustande und eine etwaige Vertragsannahme wird hinfällig. Vor Eingang der Bearbeitungsgebühr wird der Vermittler nicht tätig. Für die Bearbeitungsgebühr prüft der Vermittler die Bewerbung samt Unterlagen, leitet diese an den Stellenanbieter weiter, korrespondiert mit diesem zwecks Rücksprachen und der Verabredung von telefonischen oder online Interviews.

Bei Rücktritt des Auftraggebers wird die Bearbeitungsgebühr einbehalten und kann nicht zurück erstattet werden. Bei Rücktritt des Vermittlers wird die Bearbeitungsgebühr anstandslos an den Auftraggeber zurückerstattet. Kann der Vermittler keine Zusage des Praktikumsgebers / Stellengebers einholen, erstattet der Vermittler dem Auftraggeber die Bearbeitungsgebühr anstandslos zurück. In allen anderen Fällen wird die Bearbeitungsgebühr einbehalten.

Ein Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen und ist von der anderen Partei schriftlich zu bestätigen.

Der Vermittler bemüht sich innerhalb einer Frist von 6 Wochen, falls nicht andersweitig vorgegeben (z.B. durch eine Bindungsfrist), um die Einholung der Zusage des Praktikumgebers (Praktikumszusage), dass der Auftraggeber dort ein Praktikum machen kann.

Die Praktikumsmöglichkeit ist dann gegeben, wenn der Praktikumsgeber eine schriftliche Einladung/Zusage/Bestätigung zur Absolvierung dieses Praktikums gegeben hat. Der Vermittlungsauftrag ist zu dem Zeitpunkt erfüllt, wenn dem Vermittler eine Einladung/Zusage/Bestätigung vorliegt und diese dem Auftraggeber übermittelt. Die Übermittlung kann per Email, Fax, Post oder anderer Form erfolgen. Es ist der Übermittlungszeitpunkt ausschlaggebend, nicht der Empfang beim Auftraggeber.

Mit der Übermittlung der Praktikumszusage ist die Vermittlungsleistung erbracht und der Auftraggeber schuldet dem Vermittler das vereinbarte Vermittlungsentgelt. Die Zahlung des Vermittlungsentgeltes hat spätestens 14 Tage nach Übermittlung der Praktikumszusage auf erste Anforderung zu erfolgen, ansonsten gerät der Auftraggeber in Verzug.

Eine Verweigerung der Annahme oder Nichtzustellbarkeit der Praktikumszusage führt nicht zur Entbindung der Zahlungsverpflichtung der Vermittlungsgebühren.

Ist die Bindungsfrist abgelaufen, hat sich der Auftraggeber aktiv beim Vermittler zu erkundigen, ob bis Ende der Bindungsfrist eine Praktikumszusage vorlag. Wenn der Vermittler schriftlich mitteilt, dass keine Praktikumszusage bis zum Ende der Bindungsfrist eingeholt werden konnte bzw. wenn bis zum Ende der Bindungsfrist keine Praktikumszusage mitgeteilt werden kann, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und erhält sämtliche geleistete Zahlungen erstattet.

Liegt dem Vermittler eine Praktikumszusage bis zum Ablauf der Bindungsfrist vor, versucht der Vermittler dem Auftraggeber diese Praktikumszusage zuzustellen. Kommt eine Zustellung durch eine Verweigerung der Annahme oder Nichtzustellbarkeit auch über das Bindungsfristende nicht zu Stande, so gilt der Vertrag seitens des Vermittlers trotzdem als erfüllt und dieser hat Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.

Der Vermittlungsauftrag ist mit der Zurverfügungstellung der Praktikumsmöglichkeit erfüllt. Dabei spielt keine Rolle, ob der Auftraggeber dieses Praktikum auch tatsächlich antritt, ob dem Auftraggeber die Stelle zusagt, der genaue Ort der Praktikumsstelle, die Branche, die genauen Inhalte oder Tätigkeiten, die Größe des Betriebes, die Anerkennbarkeit für sein Studien- oder Ausbildungsplan, die Erteilung von Visa oder Stipendien, ob zwischenzeitlich oder später Gründe oder Ereignisse auftreten, die es dem Auftraggeber unmöglich machen, das Praktikum anzutreten etc.

Der Auftraggeber kann keine Ersatzperson zur Ableistung des Praktikums stellen. Der Auftraggeber darf die ausgeschriebene Stelle und den Praktikumsgeber nicht selbst an Dritte vermitteln und/oder in irgendeiner Weise veröffentlichen oder weitergeben, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Die Vermittlung der ausgeschriebenen Praktikumsstelle hat ausschliesslich über den Vermittler zu erfolgen. Ansonsten gilt ein Schadensersatz in Höhe von Euro 300,- für jede nicht über den Vermittler erfolgte Vermittlung als vereinbart.

Der Vermittler schuldet nicht den Ablauf, Inhalt oder Erfolg des vermittelten Praktikums. Der Vermittler schuldet auch nicht die Erbringung etwaiger Leistungen, die vom Praktikumsgeber zugesagt wurden (z.B. Lohn, Transportkosten, Unterbringung, Verpflegung etc.).

Schadensersatzansprüche sind auf die Erstattung gezahlter Vermittlungsentgelte beschränkt.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

Der Gerichtsstand in Streitfällen ist der Sitz des Vermittlers. Dies ist Hamburg, Deutschland.

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