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Vermittlungsvertrag - Allgemeine Bedingungen

Version vom 31.07.2023

Der Auftraggeber hat ein individuelles Angebot zum Abschluss eines Vermittlungsauftrages erhalten, in dem die Vermittlungsleistung und das vereinbarte Vermittlungsentgelt beschrieben sind. Der Vermittlungsauftrag wird erteilt, indem der Auftraggeber den Vermittlungsauftrag unterschrieben an den Vermittler zurücksendet oder ein vom Vermittler vorgegebenes Online-Formular abschickt. Mit Auftragsbestätigung durch den Vermittler kommt der Vertrag zustande.

Der Kunde (im folgenden Auftraggeber genannt) beauftragt Interswop Auslandsaufenthalte Sprach- und Bildungsreisen GmbH (im folgenden Vermittler genannt) mit der Vermittlung einer Praktikums- bzw. Jobmöglichkeit im Ausland. Es können auch andere Dinge oder Dienstleistungen vermittelt werden (z.B. ein Farmaufenthalt, ein Sprachkurs, ein Visum, eine Unterkunft, ein Schulbesuch, eine Ausbildung oder Weiterbildung, eine Gastfamilie, eine Reise, eine Beförderung, andere touristische Dienstleistungen usw.). Der Vermittlungsgegenstand bzw. die Vermittlungsleistung geht aus dem Angebot hervor.

Der Auftraggeber kann das Land/die in Frage kommenden Länder, den Bereich (Berufs-/Tätigkeits-/Studienbereich etc) und die Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens vorgeben. Nur die schriftlichen Vorgaben des Vermittlungsauftrages sind bindend. Nebenabsprachen, Wünsche, Einschränkungen, Spezifikationen usw. können, müssen aber nicht zwingend berücksichtigt werden.

Der Vermittler bestätigt den Auftrag (Vertragsannahme) und der Auftraggeber leistet eine Anzahlung in Höhe von 50% des Vermittlungsentgeltes. Vor Eingang der Anzahlung wird der Vermittler nicht tätig.

Ein Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen und ist von der anderen Partei schriftlich zu bestätigen. Bei Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag wird die Anzahlung als Entschädigung einbehalten und kann nicht erstattet werden. Bei Rücktritt des Vermittlers wird die Anzahlung vollständig und anstandslos an den Auftraggeber erstattet.

Der Vermittler bemüht sich innerhalb einer Bindungsfrist, die bis zu einem vorgegebenen Stichtag (Ende der Bindungsfrist) läuft, um die Einholung der Zusage eines Praktikum-/Arbeitgebers (Praktikums-/Jobzusage), dass der Auftraggeber dort ein Praktikum/Job, gemäß der vereinbarten Vorgaben aus dem Vermittlungsvertrag machen kann. Der Praktikums-/Arbeitgeber kann jede juristische oder natürliche Person oder Personengesellschaft sein. Dabei können dem Auftraggeber Vorschläge potenzieller Praktikums-/Arbeitgeber gemacht werden, deren letztendliche Zusage allerdings u.a. noch von Bewerbungs-Interviews oder zu erbringenden Unterlagen/Nachweisen abhängt. Nimmt der Auftraggeber einen den Vorgaben entsprechenden Vorschlag nicht an, führt das Bewerbungs-Interview nicht durch oder erbringt die vom Praktikums-/Arbeitgeber geforderten Unterlagen/Nachweise nicht, besteht kein Anspruch auf weitere Vorschläge. Der Vermittler kann vom Vermittlungsvertrag zurücktreten unter Einbehalt einer Aufwandsentschädigung in Höhe von Euro 100,-. Die restliche Anzahlung wird an den Auftraggeber erstattet.

Die Praktikums-/Jobmöglichkeit ist dann gegeben, wenn ein entsprechender Praktikums-/Arbeitgeber ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines Praktikums-/Arbeitsvertrages oder eine schriftliche Einladung/Zusage/Bestätigung zur Absolvierung dieses Praktikums/Jobs gegeben hat. Der Vermittlungsauftrag ist zu dem Zeitpunkt erfüllt, wenn dem Vermittler ein Praktikums-/Arbeitsvertrag oder eine Einladung/Zusage/Bestätigung, die den Vorgaben aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt, vorliegt und diese dem Auftraggeber übermittelt. Die Übermittlung kann per Email, Post oder anderer Form erfolgen. Es ist der Übermittlungszeitpunkt ausschlaggebend, nicht der Empfang beim Auftraggeber.

Mit der Übermittlung des Praktikums-/Arbeitsvertrages bzw. der Praktikums-/Jobzusage ist die Vermittlungsleistung erbracht und der Auftraggeber schuldet dem Vermittler das gesamte vereinbarte Vermittlungsentgelt, abzüglich geleisteter Anzahlungen. Die Zahlung des Vermittlungsentgeltes hat spätestens 14 Tage nach Übermittlung der Praktikums-/Jobzusage auf erste Anforderung zu erfolgen, ansonsten gerät der Auftraggeber in Verzug. Eine Verweigerung der Annahme oder Nichtzustellbarkeit der Praktikums-/Jobzusage führt nicht zur Entbindung der Zahlungsverpflichtung der restlichen Vermittlungsgebühren.

Ist die Bindungsfrist abgelaufen, hat sich der Auftraggeber aktiv beim Vermittler zu erkundigen, ob bis Ende der Bindungsfrist eine Praktikums-/Jobzusage vorlag. Wenn der Vermittler schriftlich mitteilt, dass keine Praktikums-/Jobzusage bis zum Ende der Bindungsfrist eingeholt werden konnte bzw. wenn bis zum Ende der Bindungsfrist keine Praktikums-/Jobzusage mitgeteilt werden kann, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und erhält sämtliche geleistete Zahlungen erstattet.

Liegt dem Vermittler eine Praktikums-/Jobzusage bis zum Ablauf der Bindungsfrist vor, versucht der Vermittler dem Auftraggeber diese Praktikums-/Jobzusage zuzustellen. Kommt eine Zustellung durch eine Verweigerung der Annahme oder Nichtzustellbarkeit auch über das Bindungsfristende nicht zu Stande, so gilt der Vertrag seitens des Vermittlers trotzdem als erfüllt und dieser hat Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.

Der Vermittlungsauftrag ist mit der Zurverfügungstellung der Praktikums-/Jobmöglichkeit erfüllt. Dabei spielt keine Rolle, ob der Auftraggeber dieses Praktikum/diesen Job auch tatsächlich antritt, ob dem Auftraggeber die Stelle zusagt, der genaue Ort der Praktikums-/Arbeitsstelle, die Branche, die genauen Inhalte oder Tätigkeiten, die Größe des Betriebes, die Anerkennung für sein Studien- oder Ausbildungsplan, die Erteilung von Visa oder Stipendien, ob zwischenzeitlich oder später Gründe oder Ereignisse auftreten, die es dem Auftraggeber unmöglich machen, das Praktikum/den Job anzutreten etc.

Der Vermittler schuldet nicht den Ablauf, Inhalt oder Erfolg des vermittelten Praktikums/Jobs. Der Vermittler schuldet auch nicht die Erbringung etwaiger Leistungen, die vom Praktikums-/Arbeitgeber zugesagt bzw. versprochen wurden (z.B. Lohn, Transportkosten, Unterbringung, Verpflegung etc.). Schadensersatzansprüche sind auf die Erstattung gezahlter Vermittlungsentgelte beschränkt.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

Der Gerichtsstand in Streitfällen ist der Sitz des Vermittlers. Dies ist Hamburg, Deutschland.

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